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Sozialpolitische Informationen


Erste Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2008 im zweiten Durchgang das nicht zustimmungspflichtige "Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ verabschiedet.

Erste Änderungen des BEEG beinhalten:

• Einführung einer Mindestbezugsdauer für das Elterngeld von 2 Monaten • Flexiblisierung der Antragstellung auf Elterngeld • Einführung einer „Großelternzeit“ • Neuer Berechnungszeitraum bei Wehr- und Zivildienst

Zu den Inhalten:

Mindestbezugszeit von zwei Monaten: § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG n.F. führt eine Mindestbezugsdauer für das Elterngeld von zwei Monaten ein. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kindererziehung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen. Weil die Nutzung der sog. „Partnermonaten“ an den Wegfall oder die Minderung eines Erwerbseinkommens gebunden war, eröffnete die bisherige Regelung in § 4 BEEG unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten je nachdem, ob vor der Geburt beide Eltern oder nur ein Elternteil Erwerbseinkommen erzielt haben. Bei Doppelverdiener-Eltern erfüllte schon die Mutter die Voraussetzungen der Partnermonate durch den Mutterschutz und der Vater konnte dann nur einen Monat Auszeit nehmen.

Fleixiblisierung der Antragstellung auf Elterngeld: Eltern können künftig gem § 7 Abs. 2 Satz 2 BEEG n.F. bis zum Ende des Bezugszeitraums ihren Elterngeldantrag einmalig ohne Angabe von Gründen ändern. Etwa wenn sich die berufliche Situation ändert. Die bereits bislang bestehende Härtefallklausel (§ 5 Abs.1 S. 3 BEEG a.F.) bleibt aufrechterhalten und ermöglicht eine zweite Änderung des Elterngeldantrag. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind.

Einführung einer „Großelternzeit“: Unter den eng begrenzten Voraussetzungen gewährt § 15 Abs. 1a BEEG n.F. auch Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit. Dazu müssen die Großeltern allerdings mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und entweder ein Elternteil des Kindes minderjährig sein oder aber sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befinden, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht, etwa als Auszubildender gemäß § 20 Abs. 1 BEEG. § 15 Abs.3 BEEG, der die Anspruchskonkurrenz der beiden Elternteile regelt, findet bei Großeltern keine Anwendung. Elterngeld können Großeltern ebenfalls weiterhin nicht beanspruchen, d.h. Großeltern müssen eine unbezahlte Auszeit nehmen.

Neuer Berechnungszeitraum bei Wehr- und Zivildienst: § 2 Abs.7 S.7 BEEG sorgt künftig dafür, dass Wehr- und Zivildienstzeiten bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum unberücksichtigt bleiben. So sollen Benachteiligungen von Wehr- und Zivildienstleistenden, die während ihrer Dienstausübung kein Erwerbseinkommen erzielen können, ausgeschlossen werden.