Ein Tarifvertrag stellt sich vor
Der Metallindustrie-Tarifvertrag NRW ist ein schriftlicher Vertrag zwischen METALL NRW (Metall-Arbeitgeberverbände in NRW) einerseits und der IG METALL Bezirksleitung NRW andererseits (Tarifvertragsparteien).
Er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen über Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
Die Bestimmungen des Tarifvertrages gelten unmittelbar zwischen den Tarifgebundenen und haben eine zwingende Wirkung.
Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen von den Tarifnormen nicht zuungunsten des Beschäftigten abweichen (Unabdingbarkeit).
Der Flächentarifvertrag
Der Metallindustrie-Tarifvertrag NRW ist ein sogenannter Flächen- oder Branchentarifvertrag.
Flächentarifverträge werden jeweils für eine Branche bzw. Wirtschaftszweig , mit einem bestimmten räumlichen Geltungsbereich ('Fläche') abgeschlossen.
Metall-Tarifvertrag:
räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen
fachlich: für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie
Tarifvertragsparteien
Tarifvertragsparteien
können auf Seiten der Beschäftigten nur die Gewerkschaften sein,
auf der anderen Seite können einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände Tarifverträge abschließen.
Metall-Tarifvertrag:
1. Tarfbindung ist beim Arbeitgeber gegeben, wenn er einem örtlichen Mitgliedsverband des Verbandes METALL NRW (Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V.) angehört. Entscheident ist die Mitgliedschaft "mit Tarifbindung". Sog. OT-Mitgliedschaften (Ohne Tarifbindung) führen nicht zur Tarifbindung des Arbeitgebers.
2. Bei Beschäftigten und die Auszubildenden ist die Mitgliedschaft in der IG Metall entscheident.
Wichtig für das Vorliegen einer Tarifbindung ist, dass die Voraussetzung nach Punkt 1. und 2. vorliegen.
Ausgenommen sind Beschäftigte die vom persönlichen Geltungsbereich des Entgeltrahmenabkommens nicht erfasst werden (sog. AT-Beschäftigte).
22 Tarifverträge sind Teil des gesamten Tarifvertrag
Die Vielfalt unterschiedlicher Tarifverträge läßt sich zu folgenden Tarifvertragsarten zusammenfassen:
Lohn-, Gehalts- und Entgelttarifverträge:
regeln die Höhe der tariflichen Grundvergütung in Form von Lohn-, Gehalts- bzw. Entgelttabellen (Tabellenvergütung).
Die Verträge enthalten auch die Ausbildungsvergütungen.
Die Laufzeit der Vergütungsstarifverträge beträgt überwiegend ein bis zwei Jahre.
Metall-Tarifvertrag:
Zur Zeit sind folgende Entgelttarife aktuell.
Entgeltabkommen von 18.2.2010 (mehr unter Tarif aktuell)
In Betriebe die ERA noch nicht eingeführt haben:
Lohnabkommen
Gehaltsabkommen
Ausbildungsvergütungen
jeweils vom 18.2.2010
Rahmentarifverträge:
auch Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge genannt, legen die Lohn- bzw. Gehaltsgruppen fest, definieren die Gruppenmerkmale und treffen die Regelungen zur Leistungsentlohnung.
Die Entgeltrahmentarifverträge haben in der Regel eine Laufzeit von mehreren Jahren.
Metall-Tarifvertrag:
Das Entgeltrahmenabkommen (mehr ERA NRW...) vom
18.12.03 gültig ab: 01.03.04
sowie
- Anlagen 1a, 1b und 2 zum Entgeltrahmenabkommen - Begriffsbestimmungen/Bewertungen
- Anlage zum Entgelttarifvertrag - Niveaubeispiele
In Betriebe die ERA noch nicht eingeführt haben:
Lohnrahmenabkommen von 1975
Gehaltsrahmenabkommen von 1975 mit Anlage
Manteltarifverträge:
enthalten Bestimmungen über sonstige Arbeitsbedingungen, wie z.B. Einstellungs- und Kündigungsbestimmungen, Arbeitszeit, Erholungs- und Sonderurlaub, vorübergehende Freistellungen, Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Schichtarbeit, Arbeitsbedingungen und Bestimmungen zum Rationalisierungsschutz.
Die Laufzeit der Manteltarifverträge entspricht im allgemeinen der von Rahmentarifverträgen. Dabei werden häufig für einzelne Regelungen wie z.B. Arbeitszeit oder Urlaub abweichende Kündigungsfristen vereinbart.
Metall-Tarifvertrag:
Einheitlicher Manteltarifvertrag
gültig ab: 01.03.04
In Betriebe die ERA noch nicht eingeführt haben:
Manteltarifvertrag - Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (gültig ab: 01.01.02)
Sonstige Tarifverträge:
Häufig werden auch zu einzelnen Bestimmungen, die normalerweise im Manteltarifvertrag geregelt werden, gesonderte Tarifverträge abgeschlossen, wie z.B. Tarifverträge über Jahressonderzahlungen, besondere Arbeitszeitregelungen, vermögenswirksame Leistungen, Qualifizierung, Vorruhestand wie Altersteilzeit und Entgeltsicherungen u.a.m.
Metall-Tarifvertrag:
Thema Sonderzahlungen und sonstige Zahlungen:
Einheitlicher TV über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens
Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Thema Altersteilzeit:
Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente
TV zur Altersteilzeit
Tarifvertrag über tarifliche Mindestnettoentgelttabellen
TV zur Beschäftigungsbrücke (teilweise)
Thema Arbeitszeit (Sonderregelungen) und Beschäftigungssicherung:
TV zur Beschäftigungssicherung
Tarifvertrag Zukunft in Arbeit (TV ZiA)
TV über Langzeitkonten
TV zur Beschäftigungsbrücke
TV zur Wettbewerbsfähigkeit und Standortsicherung-
Thema Entgeltsicherung:
TV zur Entgeltsicherung
Thema Zukunft Ausbildung + Qualifikation:
Tarifvertrag Zukunft in Bildung (TV ZiB)
Tarifvertrag zur Qualifizierung
Tarifvertrag zur Förderung von Ausbildungsfähigkeit
Thema auswärtige Montagearbeit:
Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) - Montagestamm- und zeitarbeiter
Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag
TV Montagezuschlag und Erschwerniszulagen auf Außenmontage (TV-MEA)
Thema Einführung von ERA:
Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen
mit Ergänzungsvereinbarungen vom 02.06.2005 und 20.02.2008 mehr...
Tarifvertrag - ERA-Anpassungsfonds
Letzte Änderung am 12. 04. 2011 10:48