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IG Metall Mönchengladbach - Tarifvertrag ME Industrie (ERA)

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Der Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW
Ein Tarifvertrag stellt sich vor…

Der Metallindustrie-Tarifvertrag NRW ist ein schriftlicher Vertrag zwischen METALL NRW (Metall-Arbeitgeberverbände in NRW) einerseits und der IG METALL Bezirksleitung NRW andererseits (Tarifvertragsparteien).

Er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen über Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Die Bestimmungen des Tarifvertrages gelten unmittelbar zwischen den Tarifgebundenen und haben eine zwingende Wirkung.

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen von den Tarifnormen nicht zuungunsten des Beschäftigten abweichen (Unabdingbarkeit).

Der Flächentarifvertrag

Der Metallindustrie-Tarifvertrag NRW ist ein sogenannter Flächen- oder Branchentarifvertrag.

Flächentarifverträge werden jeweils für eine Branche bzw. Wirtschaftszweig , mit einem bestimmten räumlichen Geltungsbereich ('Fläche') abgeschlossen.

Metall-Tarifvertrag:

räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen

fachlich: für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie

Tarifvertragsparteien

Tarifvertragsparteien können auf Seiten der Beschäftigten nur die Gewerkschaften sein,

auf der anderen Seite können einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände Tarifverträge abschließen.

Metall-Tarifvertrag:

1. Tarfbindung ist beim Arbeitgeber gegeben, wenn er einem örtlichen Mitgliedsverband des Verbandes METALL NRW (Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V.) angehört. Entscheident ist die Mitgliedschaft "mit Tarifbindung". Sog. OT-Mitgliedschaften (Ohne Tarifbindung) führen nicht zur Tarifbindung des Arbeitgebers.

2. Bei Beschäftigten und die Auszubildenden ist die Mitgliedschaft in der IG Metall entscheident.

Wichtig für das Vorliegen einer Tarifbindung ist, dass die Voraussetzung nach Punkt 1. und 2. vorliegen.

Ausgenommen sind Beschäftigte die vom persönlichen Geltungsbereich des Entgeltrahmenabkommens nicht erfasst werden (sog. AT-Beschäftigte).

22 Tarifverträge sind Teil des gesamten Tarifvertrag

Die Vielfalt unterschiedlicher Tarifverträge läßt sich zu folgenden Tarifvertragsarten zusammenfassen:

Lohn-, Gehalts- und Entgelttarifverträge:

regeln die Höhe der tariflichen Grundvergütung in Form von Lohn-, Gehalts- bzw. Entgelttabellen (Tabellenvergütung).

Die Verträge enthalten auch die Ausbildungsvergütungen.

Die Laufzeit der Vergütungsstarifverträge beträgt überwiegend ein bis zwei Jahre.

Metall-Tarifvertrag:

Zur Zeit sind folgende Entgelttarife aktuell.

•Entgeltabkommen von 18.2.2010 (mehr unter Tarif aktuell)

In Betriebe die ERA noch nicht eingeführt haben:

•Lohnabkommen

•Gehaltsabkommen

•Ausbildungsvergütungen jeweils vom 18.2.2010

Rahmentarifverträge:

auch Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge genannt, legen die Lohn- bzw. Gehaltsgruppen fest, definieren die Gruppenmerkmale und treffen die Regelungen zur Leistungsentlohnung.

Die Entgeltrahmentarifverträge haben in der Regel eine Laufzeit von mehreren Jahren.

Metall-Tarifvertrag:

Das Entgeltrahmenabkommen (mehr ERA NRW...) vom 18.12.03 gültig ab: 01.03.04 sowie

- Anlagen 1a, 1b und 2 zum Entgeltrahmenabkommen - Begriffsbestimmungen/Bewertungen

- Anlage zum Entgelttarifvertrag - Niveaubeispiele

In Betriebe die ERA noch nicht eingeführt haben:

• Lohnrahmenabkommen von 1975

• Gehaltsrahmenabkommen von 1975 mit Anlage

Manteltarifverträge:

enthalten Bestimmungen über sonstige Arbeitsbedingungen, wie z.B. Einstellungs- und Kündigungsbestimmungen, Arbeitszeit, Erholungs- und Sonderurlaub, vorübergehende Freistellungen, Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Schichtarbeit, Arbeitsbedingungen und Bestimmungen zum Rationalisierungsschutz.

Die Laufzeit der Manteltarifverträge entspricht im allgemeinen der von Rahmentarifverträgen. Dabei werden häufig für einzelne Regelungen wie z.B. Arbeitszeit oder Urlaub abweichende Kündigungsfristen vereinbart.

Metall-Tarifvertrag:

• Einheitlicher Manteltarifvertrag

gültig ab: 01.03.04

In Betriebe die ERA noch nicht eingeführt haben:

• Manteltarifvertrag - Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (gültig ab: 01.01.02)

Sonstige Tarifverträge:

Häufig werden auch zu einzelnen Bestimmungen, die normalerweise im Manteltarifvertrag geregelt werden, gesonderte Tarifverträge abgeschlossen, wie z.B. Tarifverträge über Jahressonderzahlungen, besondere Arbeitszeitregelungen, vermögenswirksame Leistungen, Qualifizierung, Vorruhestand wie Altersteilzeit und Entgeltsicherungen u.a.m.

Metall-Tarifvertrag:

Thema Sonderzahlungen und sonstige Zahlungen:

• Einheitlicher TV über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens

• Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen

• Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Thema Altersteilzeit:

• Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente

• TV zur Altersteilzeit

• Tarifvertrag über tarifliche Mindestnettoentgelttabellen

• TV zur Beschäftigungsbrücke (teilweise)

Thema Arbeitszeit (Sonderregelungen) und Beschäftigungssicherung:

• TV zur Beschäftigungssicherung

• Tarifvertrag Zukunft in Arbeit (TV ZiA)

• TV über Langzeitkonten

• TV zur Beschäftigungsbrücke

• TV zur Wettbewerbsfähigkeit und Standortsicherung-

Thema Entgeltsicherung:

• TV zur Entgeltsicherung

Thema Zukunft Ausbildung + Qualifikation:

• Tarifvertrag Zukunft in Bildung (TV ZiB)

• Tarifvertrag zur Qualifizierung

• Tarifvertrag zur Förderung von Ausbildungsfähigkeit

Thema auswärtige Montagearbeit:

• Bundesmontagetarifvertrag (BMTV) - Montagestamm- und –zeitarbeiter

• Tarifvertrag für Auslösungssätze und Fahrtkosten zum Bundesmontagetarifvertrag

• TV Montagezuschlag und Erschwerniszulagen auf Außenmontage (TV-MEA)

Thema Einführung von ERA:

• Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen mit Ergänzungsvereinbarungen vom 02.06.2005 und 20.02.2008 mehr...

• Tarifvertrag - ERA-Anpassungsfonds


Letzte Änderung am 12. 04. 2011 10:48