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IG Metall Süd-Niedersachsen-Harz - Kindergeld

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Anspruch auf Kindergeld

Neue Regelungen ab 1.1.2012
Eine alte Forderung der IG Metall Jugend auf eigenständiges Leben mit Ausbildungsvergütung ohne Kopfzerbrechen beim Bezug von Kindergeld ist umgesetzt und mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Einkommensgrenze von 8.004 Euro für den Bezug von Kindergeld existiert nicht mehr.

Das bedeutet, dass die aufwendigen Berechnungen für Auszubildende nicht mehr nötig sind. Jede/-r Auszubildende, unabhängig von der jeweiligen Ausbildungsvergütung, garantiert den Eltern den Anspruch auf Kindergeld.

Kindergeld bis zum 31.12.2011
Die Ermittlung des kindergeldrechtlich beachtlichen Einkommens eines über 18-jährigen Kindes:
Für Kinder über 18 Jahre kann nur dann Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das eigene Einkommen des Kindes den Grenzbetrag von 7.680 € (2008) bzw. 8.004 € (ab 2010) kalenderjährlich nicht übersteigt. Selbst ein geringfügiges Überschreiten des Grenzbetrages führt zum vollständigen Verlust des Kindergeldes.
Welche Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind und was davon abgezogen werden kann, soll nachfolgend dargestellt werden.

Der Ermittlungsbogen mit seinen Erläuterungen ermöglicht die Berechnung, ob trotz des Einkommens des Kindes ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Kindergeldflyer bis 2011

Allgemeine Erläuterungen
Anwendung des steuerlichen Kindergeldes für über 18-jährige Kinder
Die Vorfrage, wer Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz für seine Kinder hat, sollte zunächst geklärt sein.
Grundsätzlich gilt: Deutsche und Bürger der Europäischen Union, die in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten für ihre Kinder Kindergeld, wenn diese in Deutschland ihren Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten. Dasselbe gilt, wenn die Kinder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR (Europäischen Wirtschaftsraumes) leben.
Daneben gibt es Sonderfälle, die hier nicht berücksichtigt werden können.

Welche Voraussetzungen müssen Kinder über 18 Jahre erfüllen?
  • Kinder werden bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
  • Kinder über 18 Jahre werden auch berücksichtigt, wenn sie sich in einer Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Monaten zwischen Schulausbildung und Ausbildungsbeginn befinden. Das gleiche gilt vor oder nach Wehr- oder Zivildienst, Ersatzdienst oder Freiwilliger Dienst. Der Kindergeldanspruch verlängert sich über das 25. Lebensjahr bis zur Dauer des gesetzlichen Wehrdienstes (bei Wehrdienstleistenden bis zu drei Jahren), Ersatz-oder Zivildienst.
  • Kann eine Berufsausbildung nicht begonnen werden, weil eine erforderliche Lehrstelle fehlt, werden Kinder ebenfalls über dem 18. Lebensjahr berücksichtigt.
  • Bis zum 21. Lebensjahr werden Kinder berücksichtigt, wenn sie arbeitslos sind.
  • Für Kinder, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind für sich selbst zu sorgen, ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
  • Eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können.
Ab 1.Januar 2012 werden in Paragraph 2 des Kindergeldgesetzes in Absatz 2 die Sätze 2 bis 10 durch folgende Regelung ersetzt:

  • Auch nach Abschluss einer Ausbildung bzw. eine Studiums werden Kinder bis Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen,
  • oder einer Erwerbstätigkeit in Teilzeit bis 20 Stunden nachgehen,
  • oder in einem Ausbildungsdienstverhältnis stehen,
  • oder eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8 und 8a des SGB IV nachgehen.

Auch in diesen vier Fällen haben die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld.


Allgemeine Informationen zum Kindergeld hält die Familienkasse im Internet bereit.