6. Befristete Arbeitsverträge/ Leiharbeit/ Geringfügig Beschäftigte/ Teilzeit
6.1. Befristete Arbeitsverträge / Leiharbeit

Ist der Betriebsrat für die Vertretung von Leiharbeitnehmern zuständig?
Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) im Jahr 2001 hat sich für Leiharbeitnehmer/innen einiges verbessert. So sind sie jetzt im Entleiherbetrieb, also dem Betrieb in dem sie arbeiten, bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG). Mit dieser Wahlberechtigung sind sie vom Betriebsrat (BR) des Entleiherbetriebes in dem sie arbeiten auch zu vertreten.

Die Vertretung der Leiharbeitnehmer/innen ist sachlich richtig und notwendig, da die Leiharbeitnehmer/innen der betrieblichen Organisation des Betriebes und den Weisungen des Arbeitgebers genauso unterliegen, wie die anderen Arbeitnehmer/innen des Betriebes. Bei zunehmenden Zahlen von Leiharbeitnehmer/innen ist eine gemeinsame Vertretung wichtig, damit die beiden Gruppen nicht gegeneinander ausgespielt werden können. Der BR ist für die Angelegenheiten der Leiharbeiter/innen zuständig, die mit dem Entleiherbetrieb zu tun haben. Er ist nicht zuständig für Angelegenheiten, die mit dem Arbeitsverhältnis des/r Leiharbeitnehmer/in mit seinem/ihrem Arbeitgeber zu tun haben. Dafür ist der BR im Leiharbeitsunternehmen zuständig, denn auch diese Betriebe sind BR-fähig und können ihren BR wählen.

Die Zuständigkeit des BR im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer/innen erstreckt sich zum Beispiel auf Fragen der Ordnung des Betriebes, Mehrarbeit, Beginn und Ende der Arbeitszeit, Beschwerderecht, Arbeitsschutz, Versetzung, etc.