Bundesarbeitsgericht: „Zwangsfreizeit“ für Leiharbeitnehmer*innen unzulässig
Eigentlich gibt es im Gesetz eine klare Regelung: Das Recht der Leiharbeitnehmer*innen auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. So steht es ausdrücklich in § 11 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). In der Praxis wird diese gesetzliche Vorgabe jedoch in der Regel dadurch ausgehebelt, dass die Zeitarbeitsfirmen im Arbeitsvertrag Arbeitszeitkonten vereinbaren.