Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Einstellung von Leiharbeitnehmern besser nutzen!
In einigen Betrieben nimmt die Zahl der Leiharbeitnehmer wieder zu. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates werden bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern oft nur unzureichend wahrgenommen.
Nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat umfassend zu informieren. Bei der Einstellung von Leih-arbeitnehmern gehören dazu u.a. folgende Informationen:
- Personalien des Leiharbeitnehmers
- Angaben über die vorgesehene Tätigkeit, den Arbeitsplatz, die Lage und Dauer der Arbeitszeit und die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung
Weitere Informationen hier.
Leiharbeit muss
verhindert oder begrenzt und fair gestaltet werden.
Von der Landesregierung fordert Bezirksleiter Oliver Burkhard eine Zertifizierungsstelle für faire Leiharbeit.