"Finger weg von meinem Zeitkonto!"
Miese Methoden der Zeitarbeitsfirmen: Haben Verleih-firmen keine Arbeit, dürfen sie ihren Beschäftigten keine Stunden vom Arbeitszeitkonto abziehen.
Leiharbeitnehmern steht auch für einsatzfreie Zeiten der volle Lohn zu. Das ergibt sich aus dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz (AÜG, §11, Abs.4). Danach haben Leiharbeiter, die ihrem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft anbieten, An-spruch auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohn - egal, ob der Arbeitgeber dieses Angebot annimmt oder nicht. Arbeitgeber dürfen ihr unternehmerisches Risiko nicht auf ihre Mitarbeiter abwälzen.
Wir ermutigen alle Leiharbeiter, sich gewerkschaftlich zu organisieren, sich zur Wehr zu setzen und gegen den Griff ins Arbeitszeitkonto vor Gericht zu ziehen. Die Erfahrung lehrt, sobald ein Leiharbeitnehmer sein Geld zurückfordert, zahlt der Verleiher. Die Firmen scheuen ein rechtskräftiges Urteil gegen ihre Praxis, einsatzfreie Zeiten vom Zeitkonto ihrer Beschäftigten abzuziehen; denn dann wäre klar, dass ihr Verhalten rechtswidrig ist.
Weitere Informationen: siehe Flugblatt Zeitkonto.