Arbeiten zur Nachtzeit ist für Beschäftigte eine besondere Belastung, weil der Körper aus seinem gewohnten Rhythmus gerissen wird. Dennoch ist Nachtarbeit in manchen Fällen notwendig, in anderen gesellschaftlich oder unternehmerisch gewünscht. Deshalb sieht der Gesetzgeber Ausgleichsmechanismen vor.
Was ist Nachtarbeit?
Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer ist, wer an mindestens 48 Tagen im Jahr zur Nachtzeit arbeitet.
Nachtarbeitnehmer dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Eine Verlängerung auf maximal 10 Stunden ist ausnahmsweise möglich, wenn im Durchschnitt von einem Monat eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.
In Tarifverträgen kann die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Auch der Ausgleichszeitraum kann verändert werden.
Nachtzuschläge
Die Zuschläge für Nachtarbeit sind üblicherweise in Manteltarifverträgen geregelt. Danach sind Nachtzuschläge schon vor 23 Uhr fällig. In der Metall- und Elektroindustrie beginnt die zuschlagspflichtige Nachtarbeit sogar schon ab 20 Uhr.
Steuerfreiheit der Zuschläge
Wenn Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete Nachtarbeit Zuschläge erhalten, müssen diese nicht versteuert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zuschlag nicht mehr als 25 Prozent, beziehungsweise bei Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr nicht mehr als 40 Prozent beträgt. Steuerfrei ist der Nachtarbeitszuschlag auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitet, sondern für Betriebsratsarbeit freigestellt ist.
Wird ein Betriebsrat von der Nachtschicht in die Tagschicht versetzt, weil er nur so sein Amt sinnvoll ausüben kann, so behält er ebenfalls seinen Anspruch auf Nachtzuschläge.
Sonstige Ansprüche
Wer regelmäßig in Nachtarbeit arbeitet, hat einen Anspruch darauf, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von drei Jahren auf Kosten des Arbeitgebers arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht jedes Jahr zu.
Der Nachtarbeiter kann verlangen, auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz versetzt zu werden, wenn sonst seine Arbeitsfähigkeit gefährdet ist. Den gleichen Anspruch hat er auch, wenn er ein Kind unter zwölf Jahren oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat.
Schließlich muss der Arbeitgeber auch sicherstellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
Besondere Belastung durch Nacht- und Schichtarbeit
Nachtarbeit und Schichtwechsel zwingen den Beschäftigten einen Takt auf, der gegen ihren biologischen Rhythmus geht. Daher kämpfen sie oft mit gesundheitlichen Problemen. Unser Ratgeber "Schichtarbeit" verrät ein paar Tricks, die den Taktwechsel erträglicher machen.
Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle bei Problemen ist die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen dazu hier.