Information zu den Tarifverträgen »Altersvorsorgewirksame Leistungen«
Neu ist nicht immer besser
In einigen Betrieben werden den Beschäftigten gerade Angebote durch die Versicherungswirtschaft unterbreitet.
Dabei werden auch teils unrichtige Informationen und Auslegungen unserer Tarifverträge und der neuen Rechtslage,
gültig ab dem 1. Januar 2019 zur betrieblichen Altersvorsorge, verbreitet.
Die Lage
Wandelt ein Arbeitnehmer zu Gunsten einer betrieblichen
Altersvorsorge Entgeltbestandteile um, ergibt sich aus dem
neuen § 1a Abs. 1a BetrAVG für den Arbeitgeber die Verpflichtung,
15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss
an einen Pensionsfonds, eine Pensionsk asse
oder eine Direk tversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die
Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Für unser Tarifgebiet Westfalen-Lippe regelt der Tarifvertrag
nach § 3, Ziffer 3.1: Der Altersvorsorgegrundbetrag beträgt (...)
das 25-fache der Ecklohngruppe pro Kalenderjahr
Wer ein Angebot für einen neuen Vertrag zur Altersvorsorge
erhält, sollte genau prüfen. Alte Verträge sind meist gut verzinst
und bei jedem Neuabschluss fallen neue Gebühren an.
Die Aussage, »der Arbeitgeber muss noch 15 Prozent bei
einem neuen Vertrag mit dazu geben« stimmt nicht in jedem
Fall. Aus diesem Grund prüfe bitte ganz genau was für Dich
besser ist.
Wann der Arbeitgeber weitergibt
Für neue Verträge zur Altersvorsorge über Bruttoentgeltumwandlung,
gültig ab dem 1. Januar 2019, gilt: Auf den zusätzlichen
Altersvorsorgegrundbetrag, den der Arbeitgeber – ohne eigenen
Finanzierungsanteil der Beschäftigten – in die Altersvorsorge
einzahlt, hat der Arbeitgeber keine Ersparnisse an Sozialversicherungsbeiträgen.
Damit kann auch nichts weitergegeben werden.
Die Weitergabe durch den Arbeitgeber erfolgt nur, wenn
die Beschäftigten noch zusätzlich Geld aus dem Bruttolohn
in den Vertrag zur Altersvorsorge einzahlen. Nur
dann haben Beschäftigte für diesen Betrag das Recht auf eine
Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge. Das ist
ein Anteil von 15 Prozent des eingezahlten Betrages. Allerdings
sind hier Grenzen zu beachten.
Übergangsregelung für alte Verträge
Für alte Verträge zur Altersvorsorge über Bruttoentgeltumwandlung
vor dem 1. Januar 2019 sieht das Gesetz eine Übergangsregelung
vor. Die Kolleginnen und Kollegen haben erst ab dem
1. Januar 2022 ein Anrecht auf die entsprechende Weitergabe
Genau prüfen, was passt.
Details erfährst Du gerne beim Betriebsrat oder Deiner IG Metall-Geschäftsstelle.